1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2021 aus, ihre (medizinischen) Abklärungen im Rahmen des von ihr angehobenen Revisionsverfahrens hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. So seien dieser gemäss dem PMEDA-Gutachten vom 22. August 2019 sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch eine leidensangepasste Tätigkeit (neu) zu 80 % zumutbar. Aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich noch ein Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.