2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: