nen Beschwerden sind somit nicht mehr natürlich kausal auf das Unfallereignis, sondern auf eine absichtliche Selbstschädigung zurückzuführen. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weshalb diese ihre Leistungen zu Recht mit Verfügung vom 14. April 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 per 29. Oktober 2020 einstellte. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).