2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die rein unfallbedingten Ursachen ohne selbst zugefügte vorgetäuschte Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens neun Monate nach dem Unfall vom 3. Februar 2018 ohne nennenswerte Folgen abgeheilt gewesen wären. Die noch vorhande- - 10 -