Es ist somit davon auszugehen, dass auch vor dieser Operation eine adäquate Wundversorgung durch die Spitex erfolgte. Vielmehr sind die gutachterlichen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2021 nachvollziehbar und einleuchtend, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt als Massnahmen getroffen worden seien, d.h., dank "Scotchcast" das ganze Gebiet um die ursprüngliche Infektion abgedichtet worden sei und es zu keiner weiteren Infektion gekommen sei, definitiv davon ausgegangen werden könne, dass die Selbstmutilation zuvor als belegt gelten dürfe (VB 345 S. 2).