Daran vermag auch nichts zu ändern, dass für den Gutachter unklar blieb, seit wann die unüblichen Keime in der Wunde waren. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 29. Oktober 2020, also nach Erstattung des Gutachtens bzw. Feststehen der selbstverletzenden Handlungen und dem damit verbundenen Wegfall der Kausalität, ein. -9-