345 S. 5). Weitere ärztliche Behandlungen bis zur besagten Operation sind weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ersichtlich. Somit fällt ausser Betracht, dass die Einstichstelle im Rahmen der vorangehenden ärztlichen Behandlung entstanden ist. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann entsprechend nicht gefolgt werden.