Man vermute, es handle sich um eine Verarbeitungsstörung, inwiefern selbstinduzierte Verletzungen dabei eine Rolle spielten, habe im Rahmen der viermonatigen Therapie nicht erfasst werden können (VB 295 S. 39 f.). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die behandelnde Fachärztin selbstinduzierte Verletzungen mit ihrer Aussage generell ausschloss, sondern, dass sie diese aufgrund der eigenen Beobachtungen nicht bestätigen konnte. Darin ist kein Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten zu sehen, in dem eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte erfolgte, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verfängt.