Eine Selbstverletzung zu einem früheren (oder späteren) Zeitpunkt kann bereits aufgrund dieser, für einen begrenzten Zeitraum geltenden Feststellung nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem teilte die behandelnde Fachärztin dem psychiatrischen Gutachter telefonisch mit, im Rahmen der langen Behandlungen in der Klinik D. hätten keine Hinweise auf eine selbstinduzierte Verletzung gefunden werden können. Eine Videoüberwachung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Man vermute, es handle sich um eine Verarbeitungsstörung, inwiefern selbstinduzierte Verletzungen dabei eine Rolle spielten, habe im Rahmen der viermonatigen Therapie nicht erfasst werden können (VB 295 S. 39 f.).