Weiter unbeachtlich ist, dass dem Austrittsbericht der Klinik D. vom 21. November 2019 entnommen werden kann, aus deren Sicht habe es "keinerlei Hinweise [gegeben], dass die Infektionen selbstinduziert [wären] oder der Patientin einen Krankheitsgewinn erbringen würden" (vgl. Beschwerde S. 14 und VB 237 S. 6). Eine Selbstverletzung zu einem früheren (oder späteren) Zeitpunkt kann bereits aufgrund dieser, für einen begrenzten Zeitraum geltenden Feststellung nicht ausgeschlossen werden.