6.1.1. Ob eine Selbstschädigung vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei dürfen angesichts praktischer Beweisschwierigkeiten an den Nachweis einer freiwilligen Selbstbeeinträchtigung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 4.4.1, 8C_591/2019 vom 19. Januar 2016 E. 3.1, 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.3 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Gewissheit über die Selbstverletzung, wie die Beschwerdeführerin dies voraussetzen will, muss folglich nicht vorliegen.