6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die vorgeworfene Selbstmanipulation sei nicht sicher erstellt, insbesondere lasse die Formulierung der behandelnden Fachärzte, es sei "der Eindruck" entstanden, dass es sich um selbstinduzierte Verletzungen bzw. Infektionen handle, eher auf eine blosse Vermutung als eine Gewissheit schliessen. Ausserdem könne aufgrund der operativ entdeckten, unüblichen Einstichstelle nicht direkt auf eine Selbstverletzung geschlossen werden, zumal andere mögliche Ursachen, wie das Aufstechen von Eiterblasen am Universitätsspital C. und in der Klinik D., nicht umfassend untersucht worden seien (Beschwerde S. 12, 15).