Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die chirurgische Behandlung von Prof. Dr. med. G. übernommen worden sei und von diesem Arzt Massnahmen getroffen worden seien, d.h. dank "Scotchcast" das ganze Gebiet um die ursprüngliche Infektion so abgedichtet worden sei und es zu keiner weiteren Infektion gekommen sei, könne definitiv davon ausgegangen werden, dass die Selbstmutilation zuvor als belegt gelten dürfe (VB 345 S. 1 ff.).