Die Gutachter hielten ausserdem fest, dass, obwohl der Unfall vom 3. Februar 2018 die "initiale Ursache" der festgestellten gesundheitlichen Störung am linken Bein sei, die Entwicklung und der protrahierte Folgezustand ohne Selbstverletzungen im Rahmen der selbst zugefügten vorgetäuschten Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (VB 295 S. 68). Die rein unfallbedingten Ursachen wären ohne selbst zugefügte vorgetäuschte Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens 9 Monate nach dem Unfall ohne nennenswerte Folgen abgeheilt (VB 295 S. 70). -5-