1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 zu Recht die Versicherungsleistungen mangels Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis -3- vom 3. Februar 2018 per 29. Oktober 2020 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 365). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2021 verlangt (Beschwerdeantrag Ziff. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 ersetzt die ursprüngliche Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412).