Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.502 / mw / BR Art. 89 Urteil vom 16. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- B._____ führerin vertreten durch MLaw Melina Tzikas Rechtsanwältin, schadenanwälte AG, Totentanz 5, Postfach, 4051 Basel Beschwerde- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8401 Win- gegnerin terthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 2018 verletzte sie sich beim Treppensteigen an einer Eisenstange und zog sich eine Schürfung am linken Fussgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin richtete Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Nach Durchführung einer polydisziplinären (orthopädisch-psychiat- risch-neurologischen) Begutachtung durch die GUTSO, interdisziplinäre medizinische Begutachtungen GmbH (GUTSO-Gutachten vom 30. Sep- tember 2020) stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. April 2021 per 29. Oktober 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es seien der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 sowie die Verfü- gung vom 14. April 2021 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch über den 29. Oktober 2020 hinaus zu bezahlen. 3. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen zur Beant- wortung der Frage, was der Grund für die eingetretene Wundheilstörung ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 15. Oktober 2021 zu Recht die Versicherungsleistungen man- gels Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis -3- vom 3. Februar 2018 per 29. Oktober 2020 eingestellt hat (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 365). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2021 verlangt (Beschwerdeantrag Ziff. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Der Einspracheent- scheid vom 15. Oktober 2021 ersetzt die ursprüngliche Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). 2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte ATSG in Kraft. Der angefochtene Ein- spracheentscheid erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hin- weisen) sind daher die Bestimmungen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_455/2021 vom 23. Februar 2022 E. 2). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, besteht ge- mäss Art. 37 Abs. 1 UVG grundsätzlich kein Anspruch auf Versicherungs- leistungen. 3.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). -4- 3.3. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz- lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die ent- sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün- dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versi- cherten, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (VB 365) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das GUTSO-Gutachten vom 30. September 2020 (VB 295). Die Gutachter diagnostizierten einen "Protrahierte[n] Posttraumatische[n] Weichteilinfekt Unterschenkel links lateral, ursprünglich mit Nachweis von Staphilococcus aureus (Perforation mit Eisenstange am 03.02.2018) bei im Verlauf Nach- weis von wechselnden Keimen und beim protrahierenden Verlauf im Zu- sammenhang mit vorgetäuschter Störung, selbst zugefügt (ICD-10 F68.10) bei: Dringendem Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Borderlinepersönlichkeitsstörung)(ICD-10 F60.31) und im Verlauf Entwicklung von: Affektiver Störung im Sinne einer depres- siven Störung, zuletzt schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.3) und Dissoziativer Störung mit gemischter Symptomatik (motorisch, sensorische und andere Phänomene)(ICD-10 F44.7)" (VB 295 S. 67). Die Gutachter hielten ausserdem fest, dass, obwohl der Unfall vom 3. Feb- ruar 2018 die "initiale Ursache" der festgestellten gesundheitlichen Störung am linken Bein sei, die Entwicklung und der protrahierte Folgezustand ohne Selbstverletzungen im Rahmen der selbst zugefügten vorgetäuschten Stö- rung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (VB 295 S. 68). Die rein unfallbedingten Ursachen wären ohne selbst zugefügte vor- getäuschte Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens 9 Monate nach dem Unfall ohne nennenswerte Folgen abgeheilt (VB 295 S. 70). -5- Der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30. März 2021 ist weiter zu entnehmen, dass auch von den behandelnden Fachärzten des Universitätsspitals C. während der Hospitalisation vom 18. Juli bis 5. Au- gust 2019 eine Selbstverletzung erwogen worden sei, was sich u.a. aus der Formulierung im psychiatrischen Konsilium vom 22. Juli 2019 ergebe ("Bitte um Mitbeurteilung bei chronischer Wundheilstörung am Unterschen- kel links, fragl. Manipulation der Wunde mit rez. Abszessen"). Basierend auf Feststellungen von Prof. Dr. med. G., Chirurgie F., sei im Austrittsbe- richt der Klinik D. vom 11. Juni 2020 festgehalten worden, dass aus Sicht der Chirurgie der Verdacht des Münchhausensyndroms höher gewertet worden sei. Dies habe auch das Telefongespräch mit Prof. Dr. med. G., unter Erwähnung der Fakten, welche für die ernst zu nehmende Diagnose des Münchhausensyndroms sprächen, ergeben. Spätestens ab dem Zeit- punkt, als die chirurgische Behandlung von Prof. Dr. med. G. übernommen worden sei und von diesem Arzt Massnahmen getroffen worden seien, d.h. dank "Scotchcast" das ganze Gebiet um die ursprüngliche Infektion so ab- gedichtet worden sei und es zu keiner weiteren Infektion gekommen sei, könne definitiv davon ausgegangen werden, dass die Selbstmutilation zu- vor als belegt gelten dürfe (VB 345 S. 1 ff.). 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.2. -6- Die Beurteilung der GUTSO-Gutachter (Gutachten vom 30. September 2020 und ergänzende Stellungnahme vom 30. März 2021) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor) gerecht. Die Beurteilung ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 295 S. 2 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 295 S. 29 ff.), beruht auf allseitigen Untersu- chungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 295 S. 37 ff. und S. 43 ff.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagno- sen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizi- nischen Akten auseinander (vgl. VB 295 S. 67 ff.). Die gutachterliche Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situa- tion ist nachvollziehbar und die Einschätzung der Gutachter in ihrer Ge- samtheit damit geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medi- zinischen Sachverhalt zu erbringen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die vorgeworfene Selbstmanipula- tion sei nicht sicher erstellt, insbesondere lasse die Formulierung der be- handelnden Fachärzte, es sei "der Eindruck" entstanden, dass es sich um selbstinduzierte Verletzungen bzw. Infektionen handle, eher auf eine blosse Vermutung als eine Gewissheit schliessen. Ausserdem könne auf- grund der operativ entdeckten, unüblichen Einstichstelle nicht direkt auf eine Selbstverletzung geschlossen werden, zumal andere mögliche Ursa- chen, wie das Aufstechen von Eiterblasen am Universitätsspital C. und in der Klinik D., nicht umfassend untersucht worden seien (Beschwerde S. 12, 15). Ausserdem hätten viele Personen die Wunde versorgt, weshalb unklar bleibe, wer die unübliche Einstichstelle verursacht habe (Beschwerde S. 13). 6.1.1. Ob eine Selbstschädigung vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Dabei dürfen angesichts praktischer Beweisschwierigkeiten an den Nachweis einer freiwilligen Selbstbeeinträchtigung keine überspitzten An- forderungen gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 4.4.1, 8C_591/2019 vom 19. Januar 2016 E. 3.1, 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.3 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Gewissheit über die Selbstver- letzung, wie die Beschwerdeführerin dies voraussetzen will, muss folglich nicht vorliegen. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. med. J., Fachärztin für Psy- chiatrie und Psychotherapie, Klinik D., und Prof. Dr. med. G., Facharzt für -7- Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Chirurgie F., es sei "auf- grund von bestimmten Beobachtungen anlässlich einer operativen Revi- sion der Eindruck entstanden", es habe sich "um selbstinduzierte Verlet- zungen bzw. Infektionen gehandelt" und aufgrund der "Einstichstelle dorsal der ursprünglichen Verletzung" sowie der "ganz unüblichen[n] Keime, na- mentlich Keime aus der Darmflora" müsse "eine eigens herbeigeführte Ver- letzung mit einem nadelförmigen Instrument vermutet werden", waren den Gutachtern bekannt (VB 295 S. 38 und 39), sie kamen aufgrund der Ge- samtsituation zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine Selbstverletzung vorgelegen habe. Weiter unbeachtlich ist, dass dem Austrittsbericht der Klinik D. vom 21. No- vember 2019 entnommen werden kann, aus deren Sicht habe es "keinerlei Hinweise [gegeben], dass die Infektionen selbstinduziert [wären] oder der Patientin einen Krankheitsgewinn erbringen würden" (vgl. Beschwerde S. 14 und VB 237 S. 6). Eine Selbstverletzung zu einem früheren (oder späteren) Zeitpunkt kann bereits aufgrund dieser, für einen begrenzten Zeitraum geltenden Feststellung nicht ausgeschlossen werden. Ausser- dem teilte die behandelnde Fachärztin dem psychiatrischen Gutachter te- lefonisch mit, im Rahmen der langen Behandlungen in der Klinik D. hätten keine Hinweise auf eine selbstinduzierte Verletzung gefunden werden kön- nen. Eine Videoüberwachung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Man vermute, es handle sich um eine Verarbeitungsstörung, inwiefern selbstin- duzierte Verletzungen dabei eine Rolle spielten, habe im Rahmen der vier- monatigen Therapie nicht erfasst werden können (VB 295 S. 39 f.). Inso- fern ist nicht davon auszugehen, dass die behandelnde Fachärztin selbst- induzierte Verletzungen mit ihrer Aussage generell ausschloss, sondern, dass sie diese aufgrund der eigenen Beobachtungen nicht bestätigen konnte. Darin ist kein Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten zu sehen, in dem eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte erfolgte, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verfängt. 6.1.2. Die unübliche Einstichstelle wurde im Rahmen einer Operation am Univer- sitätsspital C. während der Hospitalisierung vom 18. Juli bis 5. August 2019 entdeckt (VB 345 S. 1; vgl. VB 345 S. 4, interner Auftrag des Universitäts- spitals C. vom 22. Juli 2019 für ein psychiatrisches Konsilium, worin um eine psychiatrische Mitbeurteilung einer fraglichen Manipulation der Wunde gebeten wurde). Die Beschwerdeführerin wurde allerdings erst nach be- sagter Operation in der Klinik D. behandelt (Hospitalisierung vom 5. August bis 17. Oktober 2019; Austrittsbericht Psychosomatik Klinik D., vom 21. No- vember 2019, VB 237 S. 3). Folglich kann die Einstichstelle bereits in zeit- licher Hinsicht nicht durch das Aufstechen von Eiterblasen im Rahmen der stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik D. entstanden sein. -8- Die dieser Operation vorangehenden ärztlichen Behandlungen fanden überdies im Zeitraum der Hospitalisation vom 23. Mai bis 29. Juni 2019 ebenfalls am Universitätsspital C. statt (VB 143 S. 3; 146; 155; 156). Sofern Eingriffe im Rahmen der vorangehenden medizinischen Behandlungen stattgefunden hätten, welche geeignet gewesen wären, die operativ vorge- fundenen Einstichstellen zu verursachen, wäre dies in den entsprechenden Arztberichten festgehalten worden und bekannt gewesen, weshalb kein psychiatrisches Konsilium aufgrund einer fraglichen Manipulation der Wunde eingeholt worden wäre (vgl. VB 143 S. 4; 146 S. 1; 155 S. 2; 156 S. 2; 345 S. 5). Weitere ärztliche Behandlungen bis zur besagten Operation sind weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ersichtlich. Somit fällt ausser Betracht, dass die Einstichstelle im Rahmen der vorangehenden ärztlichen Behandlung entstanden ist. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann entsprechend nicht gefolgt werden. 6.2. Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei denkbar, dass die unüblichen Keime durch vorangehende Operationen in die Wunde gelang- ten und ihre Wunde sei von Praktikanten sowie Ärzten ohne Hygienehand- schuhe behandelt worden (Beschwerde S. 13), stellt die Beschwerdeführe- rin nunmehr ihre eigene medizinische Laien-Beurteilung der Expertise der Gutachter gegenüber, wobei diese von vornherein keine Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen zu erwecken vermag (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass für den Gutachter unklar blieb, seit wann die unüblichen Keime in der Wunde waren. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 29. Oktober 2020, also nach Erstattung des Gutach- tens bzw. Feststehen der selbstverletzenden Handlungen und dem damit verbundenen Wegfall der Kausalität, ein. -9- 6.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, eine Verunreinigung der Wunde sei durch gewöhnliche Alltagssituationen möglich, ohne dass eine Verun- reinigungsabsicht dahinterstecke (Beschwerde S. 14). Die Verbesserung nach Anwendung von "Scotchcast" könne zudem damit erklärt werden, dass die Wunde nach aussen hin gut geschützt war und nicht habe verun- reinigt werden können (Beschwerde S. 13). Diese Begründung verfängt nicht, kann dem Bericht der Klinik D. vom 21. November 2019 doch entnommen werden, früher sei, gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, zur Wundpflege täglich die Spitex zu ihr nach Hause gekommen (VB 237 S. 4). Die Unterstützung durch die Spitex ist ausserdem im internen psychiatrischen konsiliarischen Bericht des Uni- versitätsspitals C. vom 22. Juli 2019 festgehalten (VB 345 S. 4), der direkt nach der Operation ausgestellt wurde, anlässlich welcher die Einstichstelle und die "ganz unüblichen Bakterien" entdeckt wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass auch vor dieser Operation eine adäquate Wundversor- gung durch die Spitex erfolgte. Vielmehr sind die gutachterlichen Ausfüh- rungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2021 nachvoll- ziehbar und einleuchtend, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt als Mass- nahmen getroffen worden seien, d.h., dank "Scotchcast" das ganze Gebiet um die ursprüngliche Infektion abgedichtet worden sei und es zu keiner weiteren Infektion gekommen sei, definitiv davon ausgegangen werden könne, dass die Selbstmutilation zuvor als belegt gelten dürfe (VB 345 S. 2). 6.4. Zusammenfassend sind damit weder den Ausführungen der Beschwerde- führerin (vgl. Rügeprinzip, BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG) noch den medizinischen Akten Hinweise zu entnehmen, welche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung begründen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3; Beschwerde S. 15) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die rein unfallbedingten Ursachen ohne selbst zugefügte vorgetäuschte Störung mit überwiegender Wahrschein- lichkeit spätestens neun Monate nach dem Unfall vom 3. Februar 2018 ohne nennenswerte Folgen abgeheilt gewesen wären. Die noch vorhande- - 10 - nen Beschwerden sind somit nicht mehr natürlich kausal auf das Unfaller- eignis, sondern auf eine absichtliche Selbstschädigung zurückzuführen. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weshalb diese ihre Leistungen zu Recht mit Verfügung vom 14. April 2021 bzw. Ein- spracheentscheid vom 15. Oktober 2021 per 29. Oktober 2020 einstellte. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth