Es liegt somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, da das Ereignis vom 13. November 2020 nach dem Gesagten nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, nicht und wurde von dieser daher zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).