Von einer Befragung der beim Mittagessen vom 13. November 2020 anwesend gewesenen Ehefrau (VB 10/2) kann vorliegend abgesehen werden, da nicht zu erwarten ist, dass sie imstande ist, den Gegenstand detaillierter zu beschreiben. Auch die behandelnden Zahnärzte können nichts zur Klärung beitragen; der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass -7- diese den Fremdkörper zu Gesicht bekommen hätten, bevor er ihn entsorgte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).