Erst als die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. August 2021 zusätzliche Fragen stellte, gab der Beschwerdeführer, nachdem er am 2. August 2021 in Beantwortung eines Fragebogens zum Ereignis vom 13. November 2020 noch von einem Biss auf ein "etwas grosses, hartes Teil" gesprochen hatte, an, es seien "Knorpel oder Knochensplitter" gewesen. Auf diese nachträglich – möglicherweise aufgrund versicherungsrechtlicher Überlegungen gemachte – Angabe bezüglich Knochensplitter kann indes schon deshalb nicht abgestellt werden, weil Vermutungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügen, um das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen (vgl. E. 2.3.2).