vgl. E. 2.3.2.) und der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2021 selber angab, dass er auf ein solches "Knorpelteil" gebissen habe (VB 1/2). Erst als die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. August 2021 zusätzliche Fragen stellte, gab der Beschwerdeführer, nachdem er am 2. August 2021 in Beantwortung eines Fragebogens zum Ereignis vom 13. November 2020 noch von einem Biss auf ein "etwas grosses, hartes Teil" gesprochen hatte, an, es seien "Knorpel oder Knochensplitter" gewesen.