Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Schädigung durch einen Gegenstand verursacht worden ist, der üblicherweise nicht in den vom Beschwerdeführer beim Mittagessen vom 13. November 2020 eingenommenen Speisen vorhanden ist. Zu bedenken ist dabei insbesondere auch, dass eine Wurst harte Elemente enthalten kann, welche nicht ungewöhnlich wären (z. B. Knorpel; vgl. E. 2.3.2.) und der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2021 selber angab, dass er auf ein solches "Knorpelteil" gebissen habe (VB 1/2).