Diesbezüglich erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen, da sich nicht mehr feststellen lässt, ob es sich beim Fremdkörper, auf den der Beschwerdeführer am 13. November 2020 biss, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor handelte. Grund dafür ist, dass der Beschwerdeführer den Gegenstand, der die Schädigung des Zahns verursacht haben soll, laut seinen eigenen Angaben (ohne ihn vorgängig eindeutig identifiziert zu haben) entsorgte (VB 10/2; VB 12/1). Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Schädigung durch einen Gegenstand verursacht worden ist, der üblicherweise nicht in den vom Beschwerdeführer beim Mittagessen vom 13. November 2020 eingenommenen Speisen vorhanden ist.