4. Aufgrund des Dargelegten bleibt vorliegend bereits unklar, ob ein äusserer Faktor den Zahnschaden verursacht hat, denn im sich bei den Akten befindlichen Bericht "Zahnschäden gemäss KVG; Befunde/Kostenvoranschlag" von Dr. med. dent. C. vom 23. Juli 2021 wurde unter dem Titel "3. Unfallbedingte Befunde" keinerlei Angaben gemacht (VB 3). Auch Röntgenbefunde vom 20. November 2020 und 5. Juli 2021, erhoben durch Dr. med. dent. D., zeigten gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine Rissbildung bzw. keinen andern Schaden am fraglichen Zahn (VB 4 f.; 17/ 1 f.). Weitere medizinische Stellungnahmen der behandelnden Ärzte liegen nicht vor.