3.4. In seiner Beschwerde vom 22. November 2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Einsprache. Ergänzend wies er darauf hin, dass die gemäss der Beschwerdegegnerin bestehende Beweislosigkeit aufgrund des Fehlens des "corpus delicti" durch de- -6- ren Aussage relativiert werde, dass dieses entsorgt oder verschluckt worden sein könnte, und dass eine Grobfahrlässigkeit seinerseits auszuschliessen sei.