3.3. In seiner Einsprache vom 23. September 2021 führte der Beschwerdeführer in chronologischem Ablauf verschiedene Zahnarztbesuche auf und schilderte über Monate anhaltende bzw. wiederauftretende Zahnbeschwerden. Darüber hinaus machte er darauf aufmerksam, dass weder beim Kauen der Wurst noch über die folgenden Monate ein Zahnstück abgebrochen und der zu Schaden gekommene Zahn erst am 23. August 2021 entfernt worden sei, da sich erst bei einer Untersuchung am 18. August 2021 ein Riss quer durch den Zahn gezeigt habe.