Das "Beweismittel" beschrieb er als "aussergewöhnlich gross" und "mit dem Messer nicht zu trennen", wobei die "Grösse ca. 2x3x1 [mm]" betragen habe (VB 10/2). Auf zusätzliche konkretere Fragen der Beschwerdegegnerin antwortete der Beschwerdeführer am 25. August 2021, dass der Zahnschaden beim Kauen der (Schweinsbrat-)Wurst durch einen "Knorpel oder Knochensplitter, 2-3 mm gross, ausgespuckt + entsorgt" verursacht worden sei (VB 12).