Erlauben es die Angaben der versicherten Person nicht, den fraglichen Gegenstand in präziser und detaillierter Weise zu beschreiben, ist die Verwaltung bzw. im Streitfall das Gericht nicht in der Lage, den in Frage stehenden äusseren Faktor bzw. dessen Ungewöhnlichkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3). 3. 3.1. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2021 biss der Beschwerdeführer am 13. November 2020 um ca. 12:15 Uhr zu Hause beim Verzehr einer Wurst auf ein "grosses, hartes Knorpelteil" und verspürte dabei einen sehr intensiven Schmerz (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).