Genf 2012, S. 37 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Rechtsprechungsgemäss ist ein Knochensplitter in einer Wurst ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und gilt das Abbrechen eines Zahnes beim -4- Beissen auf einen Knochensplitter in der Wurst als Unfall, nicht jedoch das Beissen auf einen Knorpel (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 ff.; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 33 f.).