denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses, Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache und gerade dort von Relevanz, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f. E. 4.3.2.1 S. 80).