1. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignis vom 13. November 2020 um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelte und die Beschwerdegegnerin dafür die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen hat oder ob sie ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -3-