2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2021 und in nachgebesserter Form am 22. November 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Ereignis vom 13. November 2020 sei als Unfall anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. 2.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: