Gemäss der Schadenmeldung vom 23. Juli 2021 biss er am 13. November 2020 beim Verzehr einer Wurst auf ein grosses, hartes Knorpelteil, wobei er einen Schaden am Zahn Nr. 16 im Oberkiefer rechts erlitten habe. Mit Verfügung vom 27. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis, weil das für den Unfallbegriff erforderliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erstellt sei und dementsprechend kein Unfall vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 ab.