Es ist demnach auf dessen Schlussfolgerung abzustellen, wonach die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens am 30. Juni 2021 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.3.) wieder erreicht war. Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leistungspflicht ihrerseits über dieses Datum hinaus zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).