5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. L.. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 4.2.). Es ist demnach auf dessen Schlussfolgerung abzustellen, wonach die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens am 30. Juni 2021 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.3.) wieder erreicht war.