Entsprechend postulierte Dr. med. G. denn auch in seinen Berichten vom 31. August und 21. September 2021 keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den über den 30. Juni 2021 hinaus von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 10. Dezember 2020, sondern liess diese Frage nach dem Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und der persistierenden Symptomatik mit der Formulierung "ob Unfallfolge oder nicht" (vgl. VB 81, S. 3) letztlich explizit offen.