Daran hielt er mit Stellungnahme vom 3. September 2021 den Bericht von Dr. med. G. vom 10. August 2021 betreffend fest und fügte an, dieser habe (seines Erachtens korrekterweise) lediglich eine "Kausalitätsvermutung" geäussert. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den über den 30. Juni 2021 hinaus geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 10. Dezember 2020 sei damit "angesichts fehlender zusätzlicher struktureller Unfallfolgen" indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (VB 77, S. 1). Im Wesentlichen das Gleiche ist auch der dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 zugrundeliegenden Aktenbeurteilung von Dr. med.