Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses vom 10. Dezember 2020 für die noch geklagten Beschwerden per 1. Juli 2021 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: