Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.500 / sb / ce Art. 25 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat, Gerbergasse 1, 4001 Basel Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. November 2019 bei der B. und zusätzlich seit dem 15. Juli 2020 bei der C. je in einem Teil- pensum als Verkäuferin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Dezember 2020 verletzte sie sich bei einem Sturz am Rücken. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbe- handlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses vom 10. De- zember 2020 für die noch geklagten Beschwerden per 1. Juli 2021 ein. Da- ran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Ok- tober 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 weiterhin ein Unfalltag- geld in Höhe von CHF 57.50 auszurichten und die Behandlungskosten zu übernehmen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten zu gewähren 4. Unter o/e-Kostenfolge [zzgl. der gesetzlichen MWSt. von derzeit 7.7 %]." 2.2. Mit Verfügung vom 17. November 2021 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Daniel Olstein, Advokat, Basel, zu deren unentgeltlichem Vertreter. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 verurkundete die Beschwerdeführerin ei- nen weiteren Arztbericht. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember 2020 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 per 1. Juli 2021 eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2.2. Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu be- finden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be- gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben -4- vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versi- cherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Bezüglich des Ereignisses vom 10. Dezember 2020 ist der Unfallmeldung vom 22. Dezember 2020 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Einräumen von Waren gestürzt sei, "an der Kante vom Obstregal auf- knallte" und sich dabei am Rücken verletzt habe (VB 1). Dem Arztzeugnis UVG des erstbehandelnden Kantonsspitals D. vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass es in der Folge zu zunehmenden Schmerzen im Bereich des ISG rechts ohne Ausstrahlung gekommen sei. Eine Röntgenuntersu- chung der LWS und der ISG (vgl. dazu den Bericht von Dr. med. E., Fach- arzt für Radiologie, Kantonsspital D., vom 14. Dezember 2020 in VB 12) habe keinen Frakturnachweis, jedoch geringe degenerative Veränderun- gen in beiden ISG gezeigt. Diagnostisch handle es sich um eine rechtssei- tige ISG-Kontusion (VB 8, S. 1). Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. -5- F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Angiologie, ging diag- nostisch von einer Prellung von "Gesäss und Lende rechts" mit "massive[n] Muskelverspannungen infolge Schmerzen mit Fehlbelastung" aus. Mittels Physio- und Craniosacraltherapie habe eine Schmerzreduktion bewirkt werden können (vgl. dessen Berichte vom 20. Januar 2021 in VB 9, vom 26. Februar 2021 in VB 23, S. 1, vom 9. März 2021 in VB 26, S. 1, vom 7. April 2021 in VB 32 und vom 19. Mai 2021 in VB 42, S. 1 f.). 3.2. Wegen persistierender Beschwerden (vgl. hierzu die Angaben der Be- schwerdeführerin vom 30. März 2021 in VB 28 und vom 8. Juni 2021 in VB 48) überwies Dr. med. F. die Beschwerdeführerin schliesslich zur fach- orthopädischen Beurteilung an einen Kollegen. In seinem ersten diesbe- züglichen Bericht vom 6. Juli 2021 äusserte Dr. med. G., Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H., im Wesentlichen die Vermutung, es sei "[m]öglicherweise [beim] Sturz […] doch zu einer knöchernen Läsion hauptsächlich des re. ISG mit dann viel- leicht noch persistierendem Bone bruise" gekommen, was "die Hartnäckig- keit der Beschwerden (aber weniger die Panalgie) erklären könnte". Auffäl- lig sei ferner eine Rechtsrotation von L4 über L5 mit verhakten Dornfortsät- zen, was "möglicherweise auch Unfallfolge" sei. Zur weiteren Abklärung habe er eine MRI-Untersuchung der ISG veranlasst (VB 59, S. 3). 3.3. Dem Bericht von Dr. med. I., Fachärztin für Radiologie, J., vom 15. Juli 2021 über eine MRI-Untersuchung des Beckens/der ISG gleichen Datums ist zu entnehmen, dass sich eine unklare, wohl gutartige fokale Signalstö- rung am anterioren Aspekt des Acetabulums (differentialdiagnostisch ein atypisches Hämangiom), keine dislozierte Fraktur, unauffällige ISG, regel- rechte Weichteile und "keine eindeutigen Traumafolgen" gezeigt hätten (VB 70). Dr. med. G. hielt bezüglich der Ergebnisse dieser MRI-Untersu- chung am 10. August 2021 fest, es falle "ausser dem unergiebigen Befund an den ISG […] aber zusätzlich eine Signalstörung dorsal und auch ventral an den Wirbelkörpern einseitig rechts L4 und L5 auf". Da diese ferner etwas gegeneinander rotiert seien und die geklagte Beschwerdesymptomatik der rechten Flanke "lokal auch passt", sei eine traumatische Genese der Be- schwerden nach wie vor als "wahrscheinlich" anzusehen. Zur weiteren Dif- ferenzierung sei eine MRI-Untersuchung der LWS veranlasst worden (VB 71, S. 2 f.). 3.4. Am 11. August 2021 berichtete Dr. med. I. hinsichtlich einer MRI-Untersu- chung der LWS gleichen Datums von beginnenden degenerativen Verän- derungen beider kaudalen LWS-Segmente mit (im Segment LWK5/SWK1 etwas aktivierter) Osteochondrose, einer beginnenden Spondylarthrose, ei- ner kleinen synovialen Zyste im Recessus LWK4/5 rechts mit Einengung -6- und möglicherweise geringer Kompression L5 rechts. Frakturnachweise o- der ein typischer postkontusioneller Bonebruise hätten sich nicht gezeigt. Die ISG seien "altersentsprechend" (VB 73, S. 2). Einem weiteren Bericht von Dr. med. K., Fachärztin für Radiologie, J., vom 19. August 2021 über eine (von Dr. med. G. ergänzend angeforderte; vgl. VB 74, S. 2) CT-Unter- suchung der LWK4 bis SWK1 sind als Befund "bekannte geringe Osteo- chondrosen LWK 4/5 und LWK5/SWK1" sowie eine beginnende Spondylar- throse LWK 4/5 rechts zu entnehmen. Die ISG werden als "unauffällig" be- schrieben (VB 79, S. 2). Bezüglich dieser Untersuchungsergebnisse hielt Dr. med. G. am 31. August 2021 fest, es hätten sich keine "eindeutigen Traumafolgen […] identifizieren lassen. Die klinischen Beschwerden und der Untersuchungsbefund würden sich jedoch mit den bildgebend darge- stellten "Auffälligkeiten" decken. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestünden diese Beschwerden aber erst seit der Kontusion (VB 74, S. 3). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. G. mit einem weiteren Bericht vom 21. September 2021 im Wesentlichen fest (VB 81, S. 2 f.). 3.5. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache mehrfach ihrem Versicherungs- mediziner Dr. med. L., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vor. Dieser ging anfänglich davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zu- rückzuführen seien (vgl. VB 20, S. 1, und VB 33, S. 1). Am 28. Mai 2021 gab er dann an, die auf das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zurückzufüh- rende "Prellung Gesäss / Lende" sei "voraussichtlich per Ende Juni 2021" als abgeheilt zu betrachten (VB 43, S. 1). Daran hielt er mit Stellungnahme vom 3. September 2021 den Bericht von Dr. med. G. vom 10. August 2021 betreffend fest und fügte an, dieser habe (seines Erachtens korrekterweise) lediglich eine "Kausalitätsvermutung" geäussert. Ein ursächlicher Zusam- menhang zwischen den über den 30. Juni 2021 hinaus geklagten Be- schwerden und dem Ereignis vom 10. Dezember 2020 sei damit "ange- sichts fehlender zusätzlicher struktureller Unfallfolgen" indes nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (VB 77, S. 1). Im Wesentlichen das Gleiche ist auch der dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 zugrundeliegenden Aktenbeurteilung von Dr. med. L. vom 24. September 2021 zu entnehmen. Insbesondere hielt dieser dort abermals fest, sämtliche bildgebenden Untersuchungen hätten keine "Traumafolgen" gezeigt (VB 82). 3.6. Dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verurkundeten Bericht von Dr. med. M., Universitätsklinik N., vom 13. Januar 2022 ist schliesslich zu entnehmen, dass "Ursache für die Leisten- und lateralen Hüftschmerzen eine muskuläre Dysbalance mit Irritation der Hüftab- duktoren sowie der Iliopsoasmuskulatur aufgrund der Fehlbelastung bei -7- posttraumatischer ISG-Arthropathie" sei. Es seien daher im Wesentlichen Dehnübungen instruiert und Physiotherapie empfohlen worden. 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Diesen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 5. 5.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbe- urteilung, wie sie Dr. med. L. am 24. September 2021 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich -8- aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beru- henden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Stel- lungnahme von Dr. med. L. ist zudem umfassend, berücksichtigt die mas- sgebenden Beschwerden sowie Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung betreffend die Bedeu- tung des Ereignisses vom 10. Dezember 2020 für die von der Beschwer- deführerin geklagten Beschwerden einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 4.1.). Die Beurteilung von Dr. med. L., wonach sich mittels bildge- bender Untersuchungen (über den 30. Juni 2021 hinaus) keine Folgen des Ereignisses vom 10. Dezember 2020 mehr hätten objektivieren lassen, stimmt ferner mit der fachradiologischen Einschätzung der Dres. med. I. und K. überein. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. G. stellte dies im Er- gebnis nicht in Frage, sondern gab vielmehr in seinen Berichten selbst an, es fehle an "eindeutige[n] Traumafolgen" (vgl. Bericht vom 31. August 2021 in VB 74, S. 3; inhaltlich gleich ferner der Bericht von Dr. med. G. vom 21. September 2021 in VB 81, S. 2). Seine im Bericht vom 10. August 2021 nach der MRI-Untersuchung des Beckens und der ISG vom 15. Juli 2021 noch geäusserte "Kausalitätsvermutung" (vgl. VB 71, S. 2) konnte dem- nach durch die nachfolgenden zusätzlichen bildgebenden Untersuchungen nicht bestätigt werden. Entsprechend postulierte Dr. med. G. denn auch in seinen Berichten vom 31. August und 21. September 2021 keinen ursäch- lichen Zusammenhang zwischen den über den 30. Juni 2021 hinaus von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 10. Dezember 2020, sondern liess diese Frage nach dem Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und der persistierenden Symptomatik mit der Formulierung "ob Unfallfolge oder nicht" (vgl. VB 81, S. 3) letztlich explizit offen. 5.2. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ver- urkundeten Berichts von Dr. med. M. vom 13. Januar 2022 ist zu beachten, dass dieser nicht fachärztlicher Natur ist, verfügt Dr. med. M. gemäss dem Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit (einsehbar unter ; zuletzt besucht am 26. Januar 2023) doch erst seit dem 1. September 2022 über den Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Hinzu kommt, dass der Bericht auf einer unvollständigen Aktenlage basiert und insbeson- dere die Ergebnisse der von Dr. med. G. angeordneten MRI-Untersuchung der LWS vom 11. August 2021 und der CT-Untersuchung eines Teils des LWS vom 19. August 2021 nicht berücksichtigt. Entsprechend fehlt auch eine nachvollziehbare Herleitung der von Dr. med. M. festgestellten "post- traumatische[n] ISG-Arthropathie". Hinzu kommt, dass es sich bei der von -9- ihm als ursächlich für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwer- den erachteten muskulären Dysbalance rechtsprechungsgemäss nicht um eine organische Unfallfolge handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 13. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis) und Auffälligkeiten im Muskelverhalten ferner nicht ohne Weiteres den Schluss zulassen, diese gründeten in einer auf einen Unfall zurückzuführenden strukturellen Verlet- zung aus Unfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2015 29. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.2), zumal Myogelosen ohnehin keinen relevanten unfallkausalen Befund dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2008 vom 25. März 2009 E. 3.3). Auch die Wendung "posttraumatisch" bedeutet schliesslich nicht zwingend eine Kausalität, sondern beschreibt bloss erst nach einem Un- fallereignis entstandene Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3). 5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. L.. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Ak- ten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 4.2.). Es ist demnach auf dessen Schlussfolgerung abzustellen, wonach die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 10. Dezember 2020 zurückzuführen sind, sondern diesbe- züglich vielmehr spätestens am 30. Juni 2021 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.3.) wieder erreicht war. Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leistungspflicht ihrerseits über dieses Datum hinaus zu Recht ver- neint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 10 - 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Da- niel Olstein, Advokat, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 22. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner