4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'850.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'850.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten