Der Anfechtungsgegenstand betrifft jedoch die Abklärung des Leistungsanspruchs (Beweisverfügung) und hängt daher mit der Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen eng zusammen. Dies führt zur Kostenpflicht des Verfahrens, wenn Fragen im Zusammenhang mit einer Gutachtensanordnung strittig sind (vgl. BGE 121 V 178 E. 4a S. 180; SVR 2013 IV Nr. 2, 9C_639/2011 E. 3.4 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.