Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden schon diversen Ärzten "geschildert und belegt" hat (Beschwerde S. 10), führt nicht dazu, dass ihr eine erneute Begutachtung ausnahmsweise (vgl. E. 5.2.) unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführerin ist eine weitere Begutachtung demnach ohne Weiteres zumutbar. 6. Zusammenfassend erweist sich die mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 getroffene Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung durch Ärzte der SMAB als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. - 12 -