5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, eine weitere Begutachtung sei ihr angesichts der Tatsache, dass sie in einem kurzen Zeitraum schon "gegenüber sehr vielen Fachärzten ihre Beschwerden geschildert und belegt" habe nicht zumutbar. Überdies sei nicht absehbar, ob sie am entsprechenden Tag fähig wäre, einen PW zu führen; auch kenne sie niemanden, der sie fahren könnte, und sei sie aufgrund diverser Ängste ausserstande, öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (Beschwerde S. 10).