Eine erneute Rückfrage bei den beteiligten Gutachtern erscheint auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3) als nicht zweckdienlich. Bei der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Ärzte der SMAB handelt es sich somit um keine unzulässige "second opinion".