4.4. Zusammengefasst gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2019 bzw. dem ergänzten rheumatologischen Teilgutachten vom 14. Juli 2019 (VB 112) – auf die psychiatrische und die rheumatologische Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht abgestellt werden könne. Eine erneute Rückfrage bei den beteiligten Gutachtern erscheint auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3) als nicht zweckdienlich.