(VB 112/17). Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt nicht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Andere Ursachen für die "mittelgradige Leistungsintoleranz" wurden nicht genannt, sodass unklar bleibt, aufgrund welcher organisch objektivierbaren Befunde eine solche bestehen sollte. Das blosse Abstellen auf subjektive Angaben genügt jedenfalls nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 143 V 124 E. 2.2 S. 127 mit Hinweis auf 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch 139 V 547 E. 5.4 S. 556).