Der rheumatologische Gutachter führte diesbezüglich aus, es ergebe sich eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskelettes, "dies für sämtliche rückenbelastende Tätigkeiten, dynamisch und auch statisch" sowie eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit der peripheren Gelenke, "insbesondere während einer akuten Schmerz/Entzündungsphase" (VB 106/10). Die attestierte 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete er dabei unter anderem mit einer mittelgradigen Leistungsintoleranz, "möglicherweise im Rahmen der systemischen inflammatorischen Grunderkrankung" - 10 -