Nach Rückfrage beim rheumatologischen Gutachter liege zusammenfassend eine nachvollziehbare, detaillierte klinische Beurteilung vor. Die postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei aber "weder nachvollziehbar begründet, noch im Verlauf erklärt". Ein Laborwert könne für die Prognose relevant sein, ohne weitere klinische Manifestation ("Entzündung im Labor, Gelenksschwellungen sowie wichtige anamnestische Parameter wie Morgensteifigkeit"), jedoch nicht für ein allgemeines Krankheitsgefühl.