vgl. VB 106/12). Ferner führte er ergänzend aus, die maximale Präsenz der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit betrage fünf Stunden pro Tag, wobei sich die Einschränkung der "zumutbaren Arbeitsfähigkeit" einerseits durch eine deutliche Haltungsinsuffizienz, andererseits durch eine mittelgradige Leistungsintoleranz begründe, möglicherweise im Rahmen der systemischen inflammatorischen Grunderkrankung, welche zu einer erheblichen Schädigung des PIP III der rechten Hand geführt habe (VB 112/17).