Eine solche fand indes – auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung – nicht statt. Nachdem der psychiatrische Gutachter es von den Ergebnissen der Konsensbesprechung abhängig gemacht hatte, ob die entsprechende Diagnose überhaupt gestellt werden könne (VB 104.3/20), wurde in der Konsensbeurteilung dann diesbezüglich lediglich festgehalten, die Häufigkeit verschiedener körperlicher Beschwerden "l[ie]ssen an eine nicht unbedeutende Somatisierungsstörung denken" (VB 104.1/6). Sodann erscheint es – worauf die RAD-Ärzte Dr. med. C. und med. pract.