In Anbetracht der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten Somatisierungsstörung wäre somit eine vertiefte Auseinandersetzung mit den objektivierbaren somatischen Befunden und den geklagten körperlichen Beschwerden erforderlich gewesen. Eine solche fand indes – auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung – nicht statt.